SGB 1 – sgb_1
Inhaltsübersicht –
col1 1 0.14* col2 2 1.86* Erster Abschnitt 1 col2 col1 Aufgaben des Sozialgesetzbuches und soziale Rechte 1 col2 col1 § 1 1 Aufgaben des Sozialgesetzbuches 1 § 2 1 Soziale Rechte 1 § 3 1 Bildungs- und Arbeitsförderung 1 § 4 1 Sozialversicherung 1 § 5 1 Soziale Entschädigung 1 § 6 1 Minderung des Fam…
§ 1 – Aufgaben des Sozialgesetzbuchs
§ 2 – Soziale Rechte
§ 3 – Bildungs- und Arbeitsförderung
(1) Wer an einer Ausbildung teilnimmt, die seiner Neigung, Eignung und Leistung entspricht, hat ein Recht auf individuelle Förderung seiner Ausbildung, wenn ihm die hierfür erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. (2) Wer am Arbeitsleben teilnimmt oder teilnehmen will, hat ein R…
§ 4 – Sozialversicherung
(1) Jeder hat im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht auf Zugang zur Sozialversicherung. (2) Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte ein Recht auf die notwendigen Ma…
§ 5 – Soziale Entschädigung
Wer einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach Grundsätzen des Sozialen Entschädigungsrechts einsteht, hat ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherst…
§ 6 – Minderung des Familienaufwands
§ 7 – Zuschuß für eine angemessene Wohnung
§ 8 – Kinder- und Jugendhilfe
Junge Menschen und Personensorgeberechtigte haben im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht, Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen. Sie sollen die Entwicklung junger Menschen fördern und die Erziehung in der Familie unterstützen und ergänzen.…
§ 9 – Sozialhilfe
Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich selbst zu helfen, und auch von anderer Seite keine ausreichende Hilfe erhält, hat ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe, die seinem besonderen Bedarf entspricht, ihn …
§ 10 – Teilhabe behinderter Menschen
Menschen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder denen eine solche Behinderung droht, haben unabhängig von der Ursache der Behinderung zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe, die notwendig ist, um die Behinderung abzuwenden, zu bes…
§ 11 – Leistungsarten
§ 12 – Leistungsträger
§ 13 – Aufklärung
§ 14 – Beratung
§ 15 – Auskunft
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen. (2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die …
§ 16 – Antragstellung
§ 17 – Ausführung der Sozialleistungen
(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält, normal normal die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreich…
§ 18 – Leistungen der Ausbildungsförderung
(1) Nach dem Recht der Ausbildungsförderung können Zuschüsse und Darlehen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung in Anspruch genommen werden. (2) Zuständig sind die Ämter und die Landesämter für Ausbildungsförderung nach Maßgabe der §§ 39, 40, 40a und 45 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.…
§ 19 – Leistungen der Arbeitsförderung
(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden: Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung, normal Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung, normal Leistungen a) zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, normal b) zur Berufswahl und Berufsausbildung, normal c) zur …
§ 19a – Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
(1) Nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende können in Anspruch genommen werden Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, normal normal Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. normal normal normal arabic (2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der…
§ 19b – Leistungen bei gleitendem Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand
(1) Nach dem Recht der Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand können in Anspruch genommen werden: Erstattung der Beiträge zur Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und der nicht auf das Arbeitsentgelt entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Rente…
§ 20 –
(weggefallen)…
§ 21 – Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung können in Anspruch genommen werden: Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur Verhütung und zur Früherkennung von Krankheiten, normal normal bei Krankheit Krankenbehandlung, insbesondere a) ärztliche und zahnärztliche Behandlung, normal norm…
§ 21a – Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
(1) Nach dem Recht der sozialen Pflegeversicherung können in Anspruch genommen werden: Leistungen bei häuslicher Pflege: a) Pflegesachleistung, normal normal b) Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen, normal normal c) häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, normal normal d) Pflege…
§ 21b – Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen
(1) Nach dem Fünften Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes können bei einem nicht rechtswidrigen oder unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruch einer Schwangerschaft Leistungen in Anspruch genommen werden. (2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs-…
§ 22 – Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung können in Anspruch genommen werden: Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur Ersten Hilfe sowie Maßnahmen zur Früherkennung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundh…
§ 23 – Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte
(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte können in Anspruch genommen werden: in der gesetzlichen Rentenversicherung: a) Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leis…
§ 24 – Leistungen der Sozialen Entschädigung
(1) Nach dem Recht der Sozialen Entschädigung können in Anspruch genommen werden: Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz als Schnelle Hilfen, normal normal Krankenbehandlung, normal normal Leistungen zur Teilhabe, normal normal Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, norma…
§ 24a – Leistungen der Soldatenentschädigung
Die Entschädigung für Soldatinnen und Soldaten sowie frühere Soldatinnen und Soldaten richtet sich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz. Zuständig für die Durchführung ist die Bundeswehrverwaltung.…
§ 25 – Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe
(1) Nach dem Bundeskindergeldgesetz kann nur dann Kindergeld in Anspruch genommen werden, wenn nicht der Familienleistungsausgleich nach § 31 des Einkommensteuergesetzes zur Anwendung kommt. Nach dem Bundeskindergeldgesetz können auch der Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe in Ans…
§ 26 – Wohngeld
(1) Nach dem Wohngeldrecht kann als Zuschuß zur Miete oder als Zuschuß zu den Aufwendungen für den eigengenutzten Wohnraum Wohngeld in Anspruch genommen werden. (2) Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden.…
§ 27 – Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
(1) Nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe können in Anspruch genommen werden: Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes, normal normal Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie, normal normal Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinr…
§ 28 – Leistungen der Sozialhilfe
(1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in Anspruch genommen werden: Hilfe zum Lebensunterhalt, normal normal 1a. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, normal normal Hilfen zur Gesundheit, normal normal (weggefallen) normal normal Hilfe zur Pflege, normal normal Hilfe zur Überwindung b…
§ 28a – Leistungen der Eingliederungshilfe
(1) Nach dem Recht der Eingliederungshilfe können in Anspruch genommen werden: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, normal normal Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, normal normal Leistungen zur Teilhabe an Bildung, normal normal Leistungen zur Sozialen Teilhabe. normal normal normal ar…
§ 29 – Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
(1) Nach dem Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen können in Anspruch genommen werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, insbesondere a) Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder, normal normal b) ärztliche und zahnärztliche Behandlung, normal norm…
§ 30 – Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben. (2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt. (3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat…
§ 31 – Vorbehalt des Gesetzes
§ 32 – Verbot nachteiliger Vereinbarungen
§ 33 – Ausgestaltung von Rechten und Pflichten
§ 33a – Altersabhängige Rechte und Pflichten
(1) Sind Rechte oder Pflichten davon abhängig, daß eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist, ist das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungsträger oder, soweit es sich…
§ 33b – Lebenspartnerschaften
Lebenspartnerschaften im Sinne dieses Gesetzbuches sind Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.…
§ 33c – Benachteiligungsverbot
Bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte darf niemand aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung benachteiligt werden. Ansprüche können nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Tei…
§ 34 – Begrenzung von Rechten und Pflichten
(1) Soweit Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch ein familienrechtliches Rechtsverhältnis voraussetzen, reicht ein Rechtsverhältnis, das gemäß Internationalem Privatrecht dem Recht eines anderen Staats unterliegt und nach diesem Recht besteht, nur aus, wenn es dem Rechtsverhältnis im Geltungsb…
§ 35 – Sozialgeheimnis
(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die …
§ 36 – Handlungsfähigkeit
§ 36a – Elektronische Kommunikation
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. (2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronische…
§ 37 – Vorbehalt abweichender Regelungen
Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vo…
§ 38 – Rechtsanspruch
§ 39 – Ermessensleistungen
§ 40 – Entstehen der Ansprüche
§ 41 – Fälligkeit
§ 42 – Vorschüsse
(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Be…
§ 43 – Vorläufige Leistungen
(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach …
§ 44 – Verzinsung
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. (2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Le…
§ 45 – Verjährung
(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. (2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. (3) Die Verjährung wird auch dur…
§ 46 – Verzicht
§ 47 – Auszahlung von Geldleistungen
(1) Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Geldleistungen kostenfrei auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschrif…
§ 48 – Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht
(1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Kin…
§ 49 – Auszahlung bei Unterbringung
(1) Ist ein Leistungsberechtigter auf Grund richterlicher Anordnung länger als einen Kalendermonat in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht, sind laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, an die Unterhaltsberechtigten auszuzahlen, soweit der Leis…
§ 50 – Überleitung bei Unterbringung
(1) Ist der Leistungsberechtigte untergebracht (§ 49 Abs. 1), kann die Stelle, der die Kosten der Unterbringung zur Last fallen, seine Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, durch schriftliche Anzeige an den zuständigen Leistungsträger …
§ 51 – Aufrechnung
(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind. (2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüch…
§ 52 – Verrechnung
§ 53 – Übertragung und Verpfändung
(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden. (2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf …
§ 54 – Pfändung
(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden. (2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibende…
§ 56 – Sonderrechtsnachfolge
(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander dem Ehegatten, normal normal 1a. dem Lebenspartner, normal normal den Kindern, normal normal den Eltern, normal normal dem Haushaltsführer normal normal normal arabic zu, wenn diese mit dem Berechtigten z…
§ 57 – Verzicht und Haftung des Sonderrechtsnachfolgers
§ 58 – Vererbung
§ 59 – Ausschluß der Rechtsnachfolge
§ 60 – Angabe von Tatsachen
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, normal normal Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistu…
§ 61 – Persönliches Erscheinen
§ 62 – Untersuchungen
Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.…
§ 63 – Heilbehandlung
§ 64 – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Wer wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, wenn bei angemessener Berücksichtigung seiner berufli…
§ 65 – Grenzen der Mitwirkung
(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder normal normal ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden …
§ 65a – Aufwendungsersatz
(1) Wer einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach den §§ 61 oder 62 nachkommt, kann auf Antrag Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls in angemessenem Umfang erhalten. Bei einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach § 61 sollen Aufwendungen nur in Härtef…
§ 66 – Folgen fehlender Mitwirkung
(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirku…
§ 67 – Nachholung der Mitwirkung
Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.…
§ 68 – Besondere Teile dieses Gesetzbuches
Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile: das Bundesausbildungsförderungsgesetz, normal normal (aufgehoben) normal normal die Reichsversicherungsordnung, normal normal das Gese…
§ 69 – Stadtstaaten-Klausel
Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Buches über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.…
§ 70 – Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht
Artikel 229 § 6 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 45 Abs. 2 und 3 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.…
§ 71 – Überleitungsvorschrift zur Übertragung, Verpfändung und Pfändung
§ 53 Abs. 6 und § 54 Abs. 6 sind nur auf Geldleistungen anzuwenden, soweit diese nach dem 30. März 2005 ganz oder teilweise zu Unrecht erbracht werden.…